Weil die Erbenvertretung eine Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft voraussetzt, hat die Behörde deren Interessen als Ganzes und nicht bloss diejenigen einzelner Erben zu würdigen; die Behörde hat nach objektiven Kriterien zu prüfen, ob ein Eingriff in den Grundsatz der freien Erbteilung in der Form der Einsetzung eines Erbenvertreters gerechtfertigt erscheint (Abt/Weibel, a.a.O., N 67 zu Art. 602). Blosse Meinungsverschiedenheiten über die Bewirtschaftung oder Verwaltung des Nachlasses rechtfertigen diesen kostspieligen Eingriff in die Rechtsstellung der Erben im Allgemeinen nicht (BSK ZGB II, Schaufelberger/Keller Lüscher, N 46 zu Art.