Seite 11 setzung für die Bestellung eines Erbenvertreters. Es muss genügen, dass das Vertrauensverhältnis unter den Erben zerstört ist (vgl. Urteil BGer 5D_133/2010, vom 12.1.2011, E. 5.1). Der Gesuchsteller hat die Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters darzulegen. Weil die Erbenvertretung eine Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft voraussetzt, hat die Behörde deren Interessen als Ganzes und nicht bloss diejenigen einzelner Erben zu würdigen;