2. Nach Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Dies gibt den Erben die Möglichkeit, einer drohenden Handlungsunfähigkeit zu entgehen, die sich aufgrund der Erfordernisse der Einstimmigkeit und des gemeinsamen Handelns in der Erbengemeinschaft ergeben kann (Abt/Weibel, Praxiskommentar, N 56 zu Art. 602). Die materiellen Voraussetzungen legt das Gesetz nicht fest; aufgrund der "Kann-Formulierung" steht der Behörde ein weiter Spielraum des Ermessens offen, doch ist sie nicht völlig frei in der Anordnung einer Erbenvertretung.