Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Als Mitglied der Erbengemeinschaft E___ und F___ selig ist die Beschwerdeführerin zur Anfechtung des an sie gerichteten Rekursentscheides legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde soweit sich nachfolgend ergibt, dass insbesondere die für die Erbenvertreterin beantragte Honorarvereinbarung bzw. -forderung als Nachlassschuld in die Zuständigkeit des mit der hängigen Teilungsklage befassten Teilungsgerichts fällt (Kreisgericht Rheintal). Darauf wird zurückzukommen sein.