1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht (Verwaltungsgerichtliche Abteilung) nach Art. 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 EG zum ZGB (bGS 211.1) und Art. 45 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, bGS 151.11) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 28. April 2015 zuständig ist. Weil zur Bestellung des Erbenvertreters eine Verwaltungsbehörde eingesetzt wurde, richtet sich das Verfahren nach kantonalem öffentlichen Recht (BK-Wolf, N148 zu Art. 602). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht.