K. In ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Eingabe vom 8. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin die vorstehenden Ausführungen ihrer Schwester im Wesentlichen bestreiten; insbesondere hielt sie an ihrem Standpunkt fest, dass das Erbteilungsverfahren ohne vorgängige Übertragung der Liegenschaft in Denia nicht beendet werden könne. Auf ihre Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. Soweit sie den Beizug sämtlicher Akten aus den beim Kreisgericht Rheintal hängigen Verfahren beantragen liess, liess sie diesen Antrag am 10. Dezember 2015 wieder zurückziehen.