I. Mit ihrer Duplik vom 27. Oktober 2015 liess D___ die eingangs erwähnten Begehren stellen. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen geltend machen, die beiden Erbinnen hätten sich in einem gerichtlichen Steigerungsverfahren darauf geeinigt, dass ihre Schwester die Liegenschaft in Denia übernehmen könne. Die Steigerungsbedingungen sähen vor, dass beide Erbinnen auf eigene Kosten nach Spanien reisen, um die Grundstücksübertragung beim Notar zu veranlassen. Sie sei bereit, die Reise nach Spanien anzutreten, da derzeit ihr Gesundheitszustand dies erlaube.