Seite 9 H. Mit der innert erstreckter Frist eingegangenen Replik vom 6. Oktober 2015 liess die Beschwerdeführerin stillschweigend auf eine mündliche Verhandlung verzichten und die Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens noch in der eingangs erwähnten Form abändern. Darauf und auf deren sonstige Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eintreten.