G. Mit Verfügung vom 5. August 2015 wies der Einzelrichter des Obergerichts die von der Beschwerdeführerin separat gestellten Begehren um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen ab, soweit darauf einzutreten war. Diese Verfügung wurde, nachdem die Beschwerdeführerin auf deren Begründung bestand, per Ende September 2015 unangefochten rechtskräftig. Ferner bewilligte der Einzelrichter mit Verfügung vom 5. August 2015 die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung durch RA B___.