Der Gemeinderat C___ liess Abweisung der Beschwerde beantragen und dazu festhalten, nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage könne er sich (mittlerweile) dem Entscheid des Regierungsrates im Wesentlichen anschliessen. Insbesondere gelte dies für die vom Regierungsrat erwogene Gefahr einer Interessenkollision, falls eine der beiden Erbinnen mit der Erbenvertretung betraut würde; denn damit würden die bestehenden Schwierigkeiten nicht umgangen oder gelöst, sondern noch ausgeweitet.