Daran würde sich für einen Nachfolger kaum etwas ändern. Insofern könne - entgegen den Erwägungen des Gemeinderates im angefochtenen Entscheid - heute nicht von veränderten Verhältnissen ausgegangen werden, denn das Zerwürfnis unter den Erbinnen bestehe unverändert seit Jahren. Auch könne die Eigentumsübertragung in Denia nicht als Verwaltungshandlung qualifiziert werden, welche eine Erbenvertreter erledigen könne, sondern diese sei derzeit Sache des Gerichts bei dem die Erbteilungsklage hängig sei. Auf die übrigen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten.