F. Die Vorinstanz liess in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen darauf hinweisen, dass der Gemeinderat schon in seinem Beschluss vom 3. Mai 2012 den Verzicht auf die Einsetzung einer neuen Erbenvertretung damit begründet habe, dass der bisherige Erbenvertreter wegen des obstruktiven Verhaltens beider Erbinnen praktisch nicht in der Lage gewesen sei, sein Mandat im Interesse der Erbengemeinschaft sinnvoll auszuüben. Daran würde sich für einen Nachfolger kaum etwas ändern.