Der Nachlass sei nicht in der Lage, die Kosten eines aussenstehenden Erbenvertreters vorzuschiessen. Wenn deshalb die Beschwerdeführerin eingesetzt werde, sei kein Nachteil zu Lasten des Gesamtnachlasses oder zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu befürchten, denn das Mandat sei ja durch den Gemeinderat zu erteilen und zu überwachen. Die Zuständigkeit für das weitere Vorgehen dürfe nicht zwischen der zur Einsetzung zuständigen Behörde und dem Teilungsgericht hin und her geschoben werden. Bei einer völligen Entwehrung der Liegenschaft in Denia werde sich durchaus die Frage der Verantwortlichkeit der Behörden stellen.