Dazu sei diese nicht in der Lage. Der Gemeinderat komme deshalb nicht umhin, die der Erbengemeinschaft zu überbindenden Kosten vorzuschiessen. Weil das Einsetzen der Beschwerdeführerin sicher die "billigste" Lösung wäre, sei nicht nachvollziehbar, dass der Gemeinderat die Honorarvereinbarung (Beilage C) nicht abgesegnet habe. Die Vorinstanz ihrerseits verkenne die richtige zeitliche Abfolge, wenn diese davon ausgehe, letztlich entscheide das Erbteilungsgericht, welche Auslagen dem Nachlass zu belasten seien. Der Nachlass sei nicht in der Lage, die Kosten eines aussenstehenden Erbenvertreters vorzuschiessen.