Soweit die Beschwerdegegnerin eventualiter die Einsetzung einer aussenstehenden Person als Erbenvertretung vorgeschlagen habe, stelle sich die Frage, ob sich jemand dazu wählen lasse, wenn deren Aufwendungen nicht sichergestellt seien. Die gleiche Frage der Vergütung stelle sich auch bei einer Einsetzung der Beschwerdeführerin als Erbenvertreterin. Die Liegenschaft gehöre aber nach wie vor zur Erbengemeinschaft. Angesichts der Gefährdung durch Einbrecher und dem damit einhergehenden Wertzerfall der Liegenschaft habe der Erbenvertreter das Notwendige vorzukehren.