Das Teilungsgericht habe ja festgehalten, dass die Ersteigerin für die mit der Liegenschaft zusammenhängenden Kosten ab der Eigentumsübertragung aufzukommen habe. Solange diese Gebühren und Grundlasten nicht erfasst bzw. bezahlt seien und das CAM-Konto nicht in die Schweiz transferiert seien, könne das Erbteilungsverfahren in der Schweiz nicht fortgesetzt werden. Soweit die Beschwerdegegnerin eventualiter die Einsetzung einer aussenstehenden Person als Erbenvertretung vorgeschlagen habe, stelle sich die Frage, ob sich jemand dazu wählen lasse, wenn deren Aufwendungen nicht sichergestellt seien.