Seite 7 oder eine Vertreters der einen oder beider Parteien erwirkt werden. Bevor die Überschreibung stattfinden könne, müssten die bisherigen Auslagen und Grundlasten, welche auf der Liegenschaft lasten, bekannt und bezahlt sein. Hierzu würde das in Spanien liegende CAM- Konto dienen, dessen Höhe aber unbekannt sei, und auf welches ja eine Erbin allein nicht mehr zugreifen könne. Das Teilungsgericht habe ja festgehalten, dass die Ersteigerin für die mit der Liegenschaft zusammenhängenden Kosten ab der Eigentumsübertragung aufzukommen habe.