Dieser habe sein Mandat dann jedoch auf Antrag der Beschwerdegegnerin und auch deshalb niedergelegt, weil die Erbengemeinschaft nicht mehr über die flüssigen Mittel verfügt habe, um dessen Rechnungen zu bezahlen. Die vor Kreisgericht gefundene Einigung (Übertragung zu einem Anrechnungswert von Fr. 25'600) sei bislang nur an der praktischen Ausführung gescheitert. Die Überschreibung in Denia auf die Beschwerdeführerin sei aber die Voraussetzung dafür, dass das Erbteilungsverfahren weitergehen könne. Die Überschreibung in Spanien könne nicht durch einen Richterspruch, sondern nur durch die Anwesenheit der Parteien