Gleichzeitig sei auch das dortige Cam-Konto gesichtet und zuhanden der Erbengemeinschaft in die Schweiz transferiert werden. Die noch vom früheren Erbenvertreter geplante Überschreibung sei letztlich deshalb gescheitert, weil die Beschwerdegegnerin die dafür in Aussicht genommene Reise nach Spanien nicht angetreten habe. Dieser habe sein Mandat dann jedoch auf Antrag der Beschwerdegegnerin und auch deshalb niedergelegt, weil die Erbengemeinschaft nicht mehr über die flüssigen Mittel verfügt habe, um dessen Rechnungen zu bezahlen.