Mit dem angefochtenen Entscheid verletze der Regierungsrat das unbestritten weite Ermessen des Gemeinderates. Dass die Erbengemeinschaft aus verschiedenen Gründen völlig handlungsunfähig sei, sei auch von den Vorinstanzen anerkannt worden und darauf sei ohne Schuldzuweisung abzustellen. Die Folge dieser Handlungsunfähigkeit sei, dass die Liegenschaft in Denia nicht verschrieben werden könne. Unbestritten sei aber, dass diese an die heutige Beschwerdeführerin zu einem Anrechnungspreis von Fr. 25'000 zu überschreiben sei. Gleichzeitig sei auch das dortige Cam-Konto gesichtet und zuhanden der Erbengemeinschaft in die Schweiz transferiert werden.