E. Gegen diesen Entscheid liess A___ mit Eingabe vom 3. Juni 2015 Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden (Verwaltungsrechtliche Abteilung) erheben und die eingangs erwähnten Begehren stellen. In ihrer Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, ein Antrag auf Erbenvertretung könne jederzeit gestellt werden und sei nicht an die Voraussetzung von veränderten Verhältnissen gebunden. Mit dem angefochtenen Entscheid verletze der Regierungsrat das unbestritten weite Ermessen des Gemeinderates.