_ könne unter diesen Umständen nicht als Erbenvertreterin eingesetzt werden. Die Einsetzung einer (anderen) Erbenvertretung sei deshalb nicht angezeigt, weil die damit angestrebte Eigentumsübertragung nicht als blosse Verwaltungshandlung qualifiziert werden könne, welche durch eine Erbenvertretung zu erledigen wäre.