Seite 6 Handlungen, sondern um die vorgängige finanzielle Entschädigung für diese Aufwendungen. Es wäre stossend, könnte eine Erbin auf diesem Weg die Auseinandersetzung um diese Kosten vor dem Teilungsgericht umgehen, indem sie selber vorgängig als Erbenvertreterin agiert. A___ könne unter diesen Umständen nicht als Erbenvertreterin eingesetzt werden.