Soweit A___ sich für die Eigentumsübertragung der Liegenschaft in Denia als Vertreterin einsetzen lassen möchte, handle es sich nicht um ein Verwalten, für das ein Erbenvertreter eingesetzt werden könne. Weil sich die beiden Erbinnen auch nicht auf eine Vereinbarung entsprechend den Steigerungsbedingungen hätten einigen können, könne die Übertragung der Liegenschaft nach Angaben des Kreisgerichtes selber nun erst durch das Urteil des Teilungsgerichtes angeordnet werden. Die fehlende Einigung unter den Erbinnen könne nicht durch die Bestellung eines Miterben als Erbenvertreter behoben werden.