In seiner Begründung hielt der Regierungsrat im Wesentlichen fest, ein Widerspruch sei darin zu sehen, dass der Gemeinderat die Einsetzung einer Erbenvertretung nach der Mandatsniederlegung durch den letzten Erbenvertreter noch im Mai 2012 selber verneint habe, und nunmehr bejaht habe; dass veränderte Verhältnisse dies erfordern, vermöge nicht zu überzeugen. Auch habe der Gemeinderat noch in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2012 selber die Auffassung vertreten, eine Mandatierung an A___ komme wegen offenkundiger Interessenkollisionen nicht in Frage.