Er wies einerseits die Anträge von A___ um ihre Einsetzung als Erbenvertreterin und um Auftragserteilung in ihrem Sinne vollumfänglich ab. Anderseits lehnte es der Regierungsrat überhaupt ab, für die Erbengemeinschaft E___ und F___ eine Erbenvertretung einzusetzen. In seiner Begründung hielt der Regierungsrat im Wesentlichen fest, ein Widerspruch sei darin zu sehen, dass der Gemeinderat die Einsetzung einer Erbenvertretung nach der Mandatsniederlegung durch den letzten Erbenvertreter noch im Mai 2012 selber verneint habe, und nunmehr bejaht habe; dass veränderte Verhältnisse dies erfordern, vermöge nicht zu überzeugen.