Als in der Folge der regierungsrätliche Beschluss vom 28. April 2015 über die beiden Rekurse erging, schrieb das Obergericht mit Entscheid vom 5. Mai 2015 die bei ihm gegen diesen Zwischenentscheid des DIK anhängig gemachte Beschwerde von A___ als gegenstandslos ab. Mit seinem Sachentscheid vom 28. April 2015 vereinigte der Regierungsrat die beiden gegen das gleiche Anfechtungsobjekt gerichteten Rekursverfahren und hob den Beschluss des Gemeinderates C___ (vom 27. August 2014) auf. Er wies einerseits die Anträge von A___ um ihre Einsetzung als Erbenvertreterin und um Auftragserteilung in ihrem Sinne vollumfänglich ab.