Für die Auflösung des CAM-Kontos sei eine Bankbescheinigung vorzulegen, welche die letzten Bewegungen ausweise und die Überweisung auf ein neues Konto in der Schweiz ausweise. Entsprechend einer Anweisung des Kreisgerichts vom 1. Juli 2013 seien die Erbinnen nur gemeinsam befugt, über den von der Gemeinde in Verwahrung genommenen Geldbetrag zu entscheiden.