Weiter verfügte der Gemeinderat, dass die Erbenvertreterin alle entstehenden Kosten (Reisekosten, Verpflegung, Kosten für die Eigentumsübertragung der Liegenschaft, Konto-Auflösung) detailliert auszuweisen habe und diese der Erbteilung anzurechnen seien (sinngemäss wurde damit aber die mit der Honorarvereinbarung beantragte Ausrichtung eines Stundenhonorars von Fr. 100.-- abgelehnt). Für die Auflösung des CAM-Kontos sei eine Bankbescheinigung vorzulegen, welche die letzten Bewegungen ausweise und die Überweisung auf ein neues Konto in der Schweiz ausweise.