In ihrer vom Gemeinderat bei der Miterbin D___ eingeholten Stellungnahme beantragte diese Abweisung dieses Gesuches. Sie verwies unter anderem auf das Schreiben des Kreisgerichts Rheintal vom 28. Februar 2013 und betonte ihrerseits, dass angesichts der Nichteinigung unter den beiden Erbinnen das Gesamtgericht demnach die Eigentumsübertragung werde anordnen müssen. Ferner dürfe gemäss den Steigerungsbedingungen des Kreisgerichts A___ keine Entschädigung für die Reise nach Spanien und weitere Auslagen ausgerichtet erhalten; für die übrigen Vorbringen kann auf die Akten verwiesen werden.