__ und F___ eingetragen sei, weshalb es keinen spanischen Grundbuchauszug gebe, der sie (A___) als Eigentümerin ausweise. Dies ändere aber nichts daran, dass das Kreisgericht im Rahmen der Erbteilung von einer Zuweisung der Liegenschaft an die Ersteigerin zum Anrechnungswert von Fr. 25'600 und zu den im Voraus bekannt gegebenen Steigerungsbedingungen werde ausgehen müssen. Das Urteil betreffend Erbteilung des Kreisgerichts Rheintal ist seither und bis heute noch nicht ergangen.