und hielt dazu unter lit. H fest, dass das Kreisgericht im Urteil betreffend der Erbteilung im Zusammenhang mit der Liegenschaft in Spanien festzustellen haben werde, dass die Liegenschaft als zum Anrechnungswert von Fr. 25'600 und zu den Steigerungsbedingungen der Ersteigerin als zugewiesen zu gelten habe. Unter lit. E hielt der Kreisgerichtspräsident ferner fest, dass die Liegenschaft in Spanien immer noch auf die Erblasser E___ und F___ eingetragen sei, weshalb es keinen spanischen Grundbuchauszug gebe, der sie (A___) als Eigentümerin ausweise.