In der Folge wurde den Parteien vom Kreisgericht mit Schreiben vom 17. April 2012 ein Vereinbarungsentwurf zugestellt, auf dessen Grundlage die Übertragung der Liegenschaft in Spanien hätte vorgenommen werden sollen (vgl. act. 5.1.0). Während D___ mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 26. April 2012 ihr Einverständnis mit dieser Vereinbarung erklären liess, teile A___ mit Schreiben vom 28. April 2012 dem Kreisgericht mit, dass sie mit der Abänderung (bzw. Anpassung) an die Steigerungsbedingungen der seinerzeit noch vom Erbenvertreter H___ entworfenen Vereinbarung durch das Kreisgericht nicht einverstanden sei.