B. Am 28. Februar 2013 hielt das Kreisgericht Rheintal zuhanden der Erbteilungskommission der Gemeinde C___ AR im Wesentlichen fest, dass sich die beiden Erbinnen im Erbteilungsprozess am 13. bzw. 27. Januar 2012 (im Rahmen einer Versteigerung zwischen den beiden Erbinnen) auf die Übertragung der Liegenschaft in Denia/Spanien zum Anrechnungswert von Fr. 25'600.-- auf A___ geeinigt hätten. In der Folge wurde den Parteien vom Kreisgericht mit Schreiben vom 17. April 2012 ein Vereinbarungsentwurf zugestellt, auf dessen Grundlage die Übertragung der Liegenschaft in Spanien hätte vorgenommen werden sollen (vgl. act.