Bereits am 19. Oktober 2012 war A___ an den Gemeinderat gelangt und ersuchte um Erteilung diverser Verwaltungsaufträge an sie persönlich, da Verwaltungshandlungen für den Nachlass zu erledigen seien; überdies sei ihre Miterbin D___ zur Leistung der nötigen Unterschriften zu verpflichten, wen diese einem von ihr erstellten Arbeitsablauf nicht Folge leiste. Der Gemeinderat trat am 6. November 2012 auf diese Begehren nicht ein und mit Beschluss vom 11. Februar 2014 wies der Regierungsrat einen dagegen erhobenen Rekurs ab; auch dieser Rekursentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.