a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Rekursentscheid der Vorinstanz 2 vom 28. April 2015 sei aufzuheben, ebenso teilweise der Entscheid der Vorinstanz 1 vom 27. August 2014, und die Vorinstanz 1 anzuweisen, die nachgesuchte Erbenvertretung im Sinne der Erwägungen einzusetzen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin/des Staates. [in der Replik liess die Beschwerdeführerin die letzte Satzhälfte in Ziff. 1 wie folgt abändern: …, die Beschwerdeführerin zur Erbenvertreterin (Art. 602 Abs. 3 ZGB) mit dem Auftrag und der Vollmacht zu ernennen, gemäss Gesuch vom 28. Juli 2014