Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 20. Dezember 2017 abgewiesen (5A_781/2017). Urteil vom 24. November 2016 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber T. Bienz Verfahren Nr. O4V 15 11 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ vertreten durch: RA B___ Vorinstanz Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9100 Herisau Gemeinderat C___ Beschwerdegegnerin D___ Gegenstand Erbenvertretung Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Rekursentscheid der Vorinstanz 2 vom 28. April 2015 sei aufzuheben, ebenso teil- weise der Entscheid der Vorinstanz 1 vom 27. August 2014, und die Vorinstanz 1 an- zuweisen, die nachgesuchte Erbenvertretung im Sinne der Erwägungen einzusetzen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin/des Staates. [in der Replik liess die Beschwerdeführerin die letzte Satzhälfte in Ziff. 1 wie folgt abän- dern: …, die Beschwerdeführerin zur Erbenvertreterin (Art. 602 Abs. 3 ZGB) mit dem Auftrag und der Vollmacht zu ernennen, gemäss Gesuch vom 28. Juli 2014 die not- wendigen Arbeiten gemäss den Beilagen A bis C auszuführen, und die Erbschaftsan- nahme/Verschreibung der Liegenschaft Palabot 2, Denia, Spanien (Buch 409, Folio Nr. 138, Finca 26156) inkl. Auflösung CAM-Konto (heute: Sabadellsol Bank Spanien) vor- zunehmen.] b) der Vorinstanz: Die Beschwerde von A___ gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates vom 28. April 2015 in Sachen Erbenvertretung sei vollumfänglich abzuweisen. c) des Gemeinderates: Die Beschwerde sei abzuweisen. d) der Beschwerdegegnerin (gemäss Duplik): 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Es sei gegebenenfalls eine neutrale Person als Erbenvertreterin einzusetzen. 3. Für den Fall, dass A___ als Erbenvertreterin bestätigt wird, sei zu verfügen, dass sie keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (Reisekosten, Verpflegung, etc.) habe. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A___. Sachverhalt A. E___ verstarb am XX.XX.2006 in Altstätten. Seinen gesetzlichen Wohnsitz hatte er in der Gemeinde C___/AR. Er war seit XX.XX.2000 verwitwet von F___. Erbinnen im Nachlass von E___ sind dessen zwei Töchter A___ und D___. Seit 2007 ist beim Kreisgericht Rheintal die von A___ eingereichte Erbteilungsklage hängig. Am 15. Februar 2007 setzte Seite 2 der Gemeinderat C___ erstmals eine Erbenvertretung für die aus den beiden Erbinnen be- stehende Erbengemeinschaft ein, welche das Mandat jedoch schon nach zwei Wochen niederlegte. Auf Antrag der Erbinnen setzte der Gemeinderat im Einverständnis beider Erbinnen mit Verfügung vom 22. März 2007 die G___ AG (später umfirmiert in G___ Treuhand AG) als Erbenvertreter ein, wobei jeweils H___ als solcher tätig wurde. Am 25. November 2011 legte auch dieser Erbenvertreter das Mandat mit sofortiger Wirkung ab, nachdem die Miterbin D___ zuvor noch erfolglos um dessen Absetzung ersucht hatte. Am 3. Mai 2013 genehmigte der Gemeinderat C___ den Schlussbericht dieses Erbenvertreters, und beschloss, auf die Einsetzung eines neuen Erbenvertreters zu verzichten. Ein gegen diesen Beschluss von D___ erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 11. Februar 2014 ab; dieser Rekursentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Bereits am 19. Oktober 2012 war A___ an den Gemeinderat gelangt und ersuchte um Erteilung diverser Verwaltungsaufträge an sie persönlich, da Verwaltungshandlungen für den Nachlass zu erledigen seien; überdies sei ihre Miterbin D___ zur Leistung der nötigen Unterschriften zu verpflichten, wen diese einem von ihr erstellten Arbeitsablauf nicht Folge leiste. Der Gemeinderat trat am 6. November 2012 auf diese Begehren nicht ein und mit Beschluss vom 11. Februar 2014 wies der Regierungsrat einen dagegen erhobenen Rekurs ab; auch dieser Rekursentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 28. Februar 2013 hielt das Kreisgericht Rheintal zuhanden der Erbteilungskommission der Gemeinde C___ AR im Wesentlichen fest, dass sich die beiden Erbinnen im Erbtei- lungsprozess am 13. bzw. 27. Januar 2012 (im Rahmen einer Versteigerung zwischen den beiden Erbinnen) auf die Übertragung der Liegenschaft in Denia/Spanien zum Anrech- nungswert von Fr. 25'600.-- auf A___ geeinigt hätten. In der Folge wurde den Parteien vom Kreisgericht mit Schreiben vom 17. April 2012 ein Vereinbarungsentwurf zugestellt, auf dessen Grundlage die Übertragung der Liegenschaft in Spanien hätte vorgenommen werden sollen (vgl. act. 5.1.0). Während D___ mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 26. April 2012 ihr Einverständnis mit dieser Vereinbarung erklären liess, teile A___ mit Schreiben vom 28. April 2012 dem Kreisgericht mit, dass sie mit der Abänderung (bzw. Anpassung) an die Steigerungsbedingungen der seinerzeit noch vom Erbenvertreter H___ entworfenen Vereinbarung durch das Kreisgericht nicht einverstanden sei. A___ stellte dem Kreisgericht einen Forderungskatalog zu, in welchem sie verlangte, dass diese ihre Forderungen vor einer allfälligen Eigentumsübertragung zu erfüllen seien. Weil das Kreisgericht in den Steigerungsbedingungen jedoch davon ausgegangen war, über diese Forderungen werde dann erst im Erbteilungsurteil entschieden, kam das Kreisgericht in seinem Schreiben zu folgendem Schluss (S. 3 unten): Soweit sich die Erbinnen nicht auf eine den Steigerungsbedingungen entsprechende Vereinbarung einigen, könne die entsprechende Eigentumsübertragung der Liegenschaft in Denia nur vom Gesamtgericht Seite 3 (Kreisgericht) in seinem Urteil angeordnet werden, mit dem es dann über die Teilung der Erbschaft und über die Zuweisung der Erbschaftsgegenstände befinden werde. Mit Schreiben vom 18. März 2013 bestätigte Kreisgerichtspräsident J___ diese Sachlage auch zuhanden der Erbin A___ und hielt dazu unter lit. H fest, dass das Kreisgericht im Urteil betreffend der Erbteilung im Zusammenhang mit der Liegenschaft in Spanien festzustellen haben werde, dass die Liegenschaft als zum Anrechnungswert von Fr. 25'600 und zu den Steigerungsbedingungen der Ersteigerin als zugewiesen zu gelten habe. Unter lit. E hielt der Kreisgerichtspräsident ferner fest, dass die Liegenschaft in Spanien immer noch auf die Erblasser E___ und F___ eingetragen sei, weshalb es keinen spanischen Grundbuchauszug gebe, der sie (A___) als Eigentümerin ausweise. Dies ändere aber nichts daran, dass das Kreisgericht im Rahmen der Erbteilung von einer Zuweisung der Liegenschaft an die Ersteigerin zum Anrechnungswert von Fr. 25'600 und zu den im Voraus bekannt gegebenen Steigerungsbedingungen werde ausgehen müssen. Das Urteil betreffend Erbteilung des Kreisgerichts Rheintal ist seither und bis heute noch nicht ergan- gen. C. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 stellte A___ beim Gemeinderat C___ ein als dringend bezeichnetes Gesuch mit folgenden Rechtsbegehren: Für die "spezielle Aufgabe der Ver- schreibung der Liegenschaft Spanien" (Grundbuch Denia Folio Nr. 138 Finca 26156) sei - inklusive Auflösung des dazugehörigen CAM-Kontos im Nachlass E___ und F___ - unter Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses eine Erbenvertretung nach Art. 602 Abs. 3 ZGB einzusetzen. Auf Seite 3 ihres Gesuches präzisiert A___, dass sie selber als Erbenvertreterin gemäss beiliegendem Auftrag(A), gemäss beiliegender Ho- norarvereinbarung(C) und gemäss beiliegendem Arbeitskatalog (B) einzusetzen sei. In Beilage A beantragt sie im Wesentlichen, dass die Erbenvertretung ermächtigt sein soll, sämtliche Aufgaben und Formalitäten beim örtlichen Notariat, bei der Bank CAM und bei sämtlichen Behörden in Spanien wahrzunehmen, welche die Liegenschaft in Denia betref- fen und zwecks Unterhalt oder zur Verschreibung dieser Liegenschaft nötig seien. Die Erbenvertreterin verpflichte sich, diesen Auftrag gemäss Steigerungsergebnis vom 16. Januar 2012 und auf der Basis des Arbeitskataloges vom 2. Juli 2014 (B) und gemäss Honorarvereinbarung (C) auszuführen. Der Arbeitskatalog (B) enthält eine detaillierte Auf- stellung der in Spanien zu erledigenden Arbeiten und mit der Honorarvereinbarung (C) wird u.a. beantragt, dass A___ durch die Erbengemeinschaft zu einem Ansatz von Fr. 100 pro Stunde zu entschädigen sei. Die Honorarvereinbarung soll zwischen A___ und dem Gemeinderat C___ vereinbart werden; demnach soll A___ die Abrechnungen zuhanden der Gemeinde C___ erstellen. Zur Begleichung der Barspesen, Gläubigerrechnungen und der Honorarrechnung soll A___ gemäss Vereinbarung auf flüssige Mittel greifen können, welche im Tresor bei der Gemeinde, auf einem Konto bei der UBS Heiden und bei der CAM Seite 4 bzw. Sabadelbank in Spanien liegen oder welche durch Verrechnung mit der Miete, welche A___ für die Liegenschaft in Caslano erbringt, anfallen. Durch diese flüssigen Mittel nicht gedeckte Positionen seien gemäss Vereinbarung vom Nachlass geschuldet und gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB vor der effektiven Teilung/Auszahlung zuzüglich 5% Verzugszins an A___ zu bezahlen. In ihrer vom Gemeinderat bei der Miterbin D___ eingeholten Stellungnahme beantragte diese Abweisung dieses Gesuches. Sie verwies unter anderem auf das Schreiben des Kreisgerichts Rheintal vom 28. Februar 2013 und betonte ihrerseits, dass angesichts der Nichteinigung unter den beiden Erbinnen das Gesamtgericht demnach die Eigentums- übertragung werde anordnen müssen. Ferner dürfe gemäss den Steigerungsbedingungen des Kreisgerichts A___ keine Entschädigung für die Reise nach Spanien und weitere Auslagen ausgerichtet erhalten; für die übrigen Vorbringen kann auf die Akten verwiesen werden. Mit Beschluss vom 27. August 2014 setzte der Gemeinderat C___ A___ als Erbenver- treterin ein, jedoch ausschliesslich für die Eigentumsübertragung der Liegenschaft in Denia, Spanien, den dafür erforderlichen Handlungen sowie zur Auflösung auch des mit der Liegenschaft verbundenen CAM-Kontos. Weiter verfügte der Gemeinderat, dass die Erbenvertreterin alle entstehenden Kosten (Reisekosten, Verpflegung, Kosten für die Eigentumsübertragung der Liegenschaft, Konto-Auflösung) detailliert auszuweisen habe und diese der Erbteilung anzurechnen seien (sinngemäss wurde damit aber die mit der Honorarvereinbarung beantragte Ausrichtung eines Stundenhonorars von Fr. 100.-- abge- lehnt). Für die Auflösung des CAM-Kontos sei eine Bankbescheinigung vorzulegen, welche die letzten Bewegungen ausweise und die Überweisung auf ein neues Konto in der Schweiz ausweise. Entsprechend einer Anweisung des Kreisgerichts vom 1. Juli 2013 seien die Erbinnen nur gemeinsam befugt, über den von der Gemeinde in Verwahrung ge- nommenen Geldbetrag zu entscheiden. D. Gegen diesen Beschluss des Gemeinderates C___ liessen sowohl D___ als auch A___ je Rekurs erheben und mit je anderen, zumeist gegensätzlichen Begründungen dessen Aufhebung beantragen. D___ beantragte ergänzend, es sei eine neutrale Person als Erbenvertreterin einzusetzen; eventualiter sei zu verfügen, dass A___ keinen Ersatz ihrer Auslagen zustehe. A___ beantragte ergänzend Rückweisung an den Gemeinderat und eventualiter, es sei durch die Rekursbehörde sofort ohne weiteren Schriftenwechsel ihr dringendes Gesuch als Ganzes (mit den in den Beilagen A, B, C beantragten Details) gutzuheissen. In der Folge verzichtete A___ auf die beantragte Verweigerung des rechtlichen Gehörs zulasten ihrer Schwester und zunächst auch auf den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Weil sie in der Folge erneut vorsorgliche Massnahmen Seite 5 beantragte, wies der Direktor des Departements Inneres und Kultur (DIK) diese Begehren mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 ab. Als in der Folge der regierungsrätliche Beschluss vom 28. April 2015 über die beiden Rekurse erging, schrieb das Obergericht mit Entscheid vom 5. Mai 2015 die bei ihm gegen diesen Zwischenentscheid des DIK anhängig gemachte Beschwerde von A___ als gegenstandslos ab. Mit seinem Sachentscheid vom 28. April 2015 vereinigte der Regierungsrat die beiden gegen das gleiche Anfechtungsobjekt gerichteten Rekursverfahren und hob den Beschluss des Gemeinderates C___ (vom 27. August 2014) auf. Er wies einerseits die Anträge von A___ um ihre Einsetzung als Erbenvertreterin und um Auftragserteilung in ihrem Sinne voll- umfänglich ab. Anderseits lehnte es der Regierungsrat überhaupt ab, für die Erbengemein- schaft E___ und F___ eine Erbenvertretung einzusetzen. In seiner Begründung hielt der Regierungsrat im Wesentlichen fest, ein Widerspruch sei darin zu sehen, dass der Ge- meinderat die Einsetzung einer Erbenvertretung nach der Mandatsniederlegung durch den letzten Erbenvertreter noch im Mai 2012 selber verneint habe, und nunmehr bejaht habe; dass veränderte Verhältnisse dies erfordern, vermöge nicht zu überzeugen. Auch habe der Gemeinderat noch in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2012 selber die Auffassung vertreten, eine Mandatierung an A___ komme wegen offenkundiger Interessenkollisionen nicht in Frage. Weder im angefochtenen Entscheid noch in seiner Stellungnahme habe der Gemeinderat schlüssig dargelegt, weshalb diese heute nicht mehr bestehen sollten. Durch die Einsetzung von A___ würden sich die Streitigkeiten nicht lösen, sondern sogar noch ausweiten. Die von A___ in ihrem Arbeitskatalog bezeichneten Aufgaben umfasse nicht nur die Überschreibung der Liegenschaft, sondern auch den Unterhalt und die Begleichung von Unterhaltskosten. In der Honorarvereinbarung sei vorgesehen, ausserordentliche Aufwände D___ privat anzulasten, womit Konflikte um diese Aufwände vorhersehbar seien, nachdem solche schon in der Vergangenheit aufgetreten seien, als die Erbengemeinschaft noch einen Erbenvertreter hatte. A___ widerspreche sich, wenn sie einerseits geltend mache, der Gemeinderat könne sie nicht zur Zahlung oder Vorschüssen aus ihrem Privatvermögen zugunsten der Erbengemeinschaft verpflichten, sie aber gleichzeitig für Aufwendungen ihre Schwester privat haftbar mache, die ihrer Ansicht nach unrechtmässig verursacht worden seien. Soweit A___ sich für die Eigentumsübertragung der Liegenschaft in Denia als Vertreterin einsetzen lassen möchte, handle es sich nicht um ein Verwalten, für das ein Erbenvertreter eingesetzt werden könne. Weil sich die beiden Erbinnen auch nicht auf eine Vereinbarung entsprechend den Steigerungsbedingungen hätten einigen können, könne die Übertragung der Liegenschaft nach Angaben des Kreisgerichtes selber nun erst durch das Urteil des Teilungsgerichtes angeordnet werden. Die fehlende Einigung unter den Erbinnen könne nicht durch die Bestellung eines Miterben als Erbenvertreter behoben werden. Soweit sich diese sich für den Unterhalt der von ihr ersteigerten Liegenschaft bevollmächtigen lassen wolle, gehe es A___ nicht um die Bevollmächtigung für diese Seite 6 Handlungen, sondern um die vorgängige finanzielle Entschädigung für diese Aufwendungen. Es wäre stossend, könnte eine Erbin auf diesem Weg die Auseinandersetzung um diese Kosten vor dem Teilungsgericht umgehen, indem sie selber vorgängig als Erbenvertreterin agiert. A___ könne unter diesen Umständen nicht als Erbenvertreterin eingesetzt werden. Die Einsetzung einer (anderen) Erbenvertretung sei deshalb nicht angezeigt, weil die damit angestrebte Eigentumsübertragung nicht als blosse Verwaltungshandlung qualifiziert werden könne, welche durch eine Erbenvertretung zu erledigen wäre. Soweit nebst der Eigentumsübertragung die Einsetzung der Erbenvertretung mit dringlichen Unterhalts- und Sicherungsmassnahmen begründet wird, hält der Regierungsrat dafür, dass eine solche Dringlichkeit nicht oder höchstens subjektiv bestehe, denn der Mail-Verkehr mit dem 2010 und 2011 noch tätigen Erbenvertreter zeige, dass die Risiken bei der Sicherung der Liegenschaft schon damals bestanden hätten, weshalb die Dringlichkeit zu relativieren sei. Sicherungsmassnahmen könnten unabhängig eines Erbenvertreters organisiert werden. Für die Erbengemeinschaft sei deshalb keine Erbenvertretung einzusetzen. E. Gegen diesen Entscheid liess A___ mit Eingabe vom 3. Juni 2015 Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden (Verwaltungsrechtliche Abteilung) erheben und die eingangs erwähnten Begehren stellen. In ihrer Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, ein Antrag auf Erbenvertretung könne jederzeit gestellt wer- den und sei nicht an die Voraussetzung von veränderten Verhältnissen gebunden. Mit dem angefochtenen Entscheid verletze der Regierungsrat das unbestritten weite Ermessen des Gemeinderates. Dass die Erbengemeinschaft aus verschiedenen Gründen völlig hand- lungsunfähig sei, sei auch von den Vorinstanzen anerkannt worden und darauf sei ohne Schuldzuweisung abzustellen. Die Folge dieser Handlungsunfähigkeit sei, dass die Liegen- schaft in Denia nicht verschrieben werden könne. Unbestritten sei aber, dass diese an die heutige Beschwerdeführerin zu einem Anrechnungspreis von Fr. 25'000 zu überschreiben sei. Gleichzeitig sei auch das dortige Cam-Konto gesichtet und zuhanden der Erbenge- meinschaft in die Schweiz transferiert werden. Die noch vom früheren Erbenvertreter ge- plante Überschreibung sei letztlich deshalb gescheitert, weil die Beschwerdegegnerin die dafür in Aussicht genommene Reise nach Spanien nicht angetreten habe. Dieser habe sein Mandat dann jedoch auf Antrag der Beschwerdegegnerin und auch deshalb niedergelegt, weil die Erbengemeinschaft nicht mehr über die flüssigen Mittel verfügt habe, um dessen Rechnungen zu bezahlen. Die vor Kreisgericht gefundene Einigung (Übertragung zu einem Anrechnungswert von Fr. 25'600) sei bislang nur an der praktischen Ausführung geschei- tert. Die Überschreibung in Denia auf die Beschwerdeführerin sei aber die Voraussetzung dafür, dass das Erbteilungsverfahren weitergehen könne. Die Überschreibung in Spanien könne nicht durch einen Richterspruch, sondern nur durch die Anwesenheit der Parteien Seite 7 oder eine Vertreters der einen oder beider Parteien erwirkt werden. Bevor die Überschrei- bung stattfinden könne, müssten die bisherigen Auslagen und Grundlasten, welche auf der Liegenschaft lasten, bekannt und bezahlt sein. Hierzu würde das in Spanien liegende CAM- Konto dienen, dessen Höhe aber unbekannt sei, und auf welches ja eine Erbin allein nicht mehr zugreifen könne. Das Teilungsgericht habe ja festgehalten, dass die Ersteigerin für die mit der Liegenschaft zusammenhängenden Kosten ab der Eigentumsübertragung auf- zukommen habe. Solange diese Gebühren und Grundlasten nicht erfasst bzw. bezahlt seien und das CAM-Konto nicht in die Schweiz transferiert seien, könne das Erbteilungs- verfahren in der Schweiz nicht fortgesetzt werden. Soweit die Beschwerdegegnerin eventu- aliter die Einsetzung einer aussenstehenden Person als Erbenvertretung vorgeschlagen habe, stelle sich die Frage, ob sich jemand dazu wählen lasse, wenn deren Aufwendungen nicht sichergestellt seien. Die gleiche Frage der Vergütung stelle sich auch bei einer Ein- setzung der Beschwerdeführerin als Erbenvertreterin. Die Liegenschaft gehöre aber nach wie vor zur Erbengemeinschaft. Angesichts der Gefährdung durch Einbrecher und dem damit einhergehenden Wertzerfall der Liegenschaft habe der Erbenvertreter das Notwen- dige vorzukehren. Dabei gehe es nicht um ein Verwalten, sondern es gehe um die Über- schreibung der Liegenschaft in Denia, wozu nach spanischem Recht einige Vorarbeiten und Vorkenntnisse notwendig seien. Zwar sei sachlich richtig, dass es sich bei den jetzt anfallenden Kosten um solche handle, welcher der Erbengemeinschaft anzulasten seien. Der Gemeinderat sei der Kostenfrage ausgewichen, wenn er meine, die Reisekosten und auch allfällige in Spanien offene Rechnungen seien durch die Beschwerdeführerin vorzu- strecken. Dazu sei diese nicht in der Lage. Der Gemeinderat komme deshalb nicht umhin, die der Erbengemeinschaft zu überbindenden Kosten vorzuschiessen. Weil das Einsetzen der Beschwerdeführerin sicher die "billigste" Lösung wäre, sei nicht nachvollziehbar, dass der Gemeinderat die Honorarvereinbarung (Beilage C) nicht abgesegnet habe. Die Vorinstanz ihrerseits verkenne die richtige zeitliche Abfolge, wenn diese davon ausgehe, letztlich entscheide das Erbteilungsgericht, welche Auslagen dem Nachlass zu belasten seien. Der Nachlass sei nicht in der Lage, die Kosten eines aussenstehenden Erbenver- treters vorzuschiessen. Wenn deshalb die Beschwerdeführerin eingesetzt werde, sei kein Nachteil zu Lasten des Gesamtnachlasses oder zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu befürchten, denn das Mandat sei ja durch den Gemeinderat zu erteilen und zu überwachen. Die Zuständigkeit für das weitere Vorgehen dürfe nicht zwischen der zur Einsetzung zu- ständigen Behörde und dem Teilungsgericht hin und her geschoben werden. Bei einer völ- ligen Entwehrung der Liegenschaft in Denia werde sich durchaus die Frage der Verantwort- lichkeit der Behörden stellen. Deshalb sei unverzüglich die Erbenvertretung mit einem kla- ren Mandat und einer klaren Kostenstruktur sowie entsprechenden Überwachung einzu- setzen. Im weiteren gehe es nicht um die Ernennung eines Vertreters für die gesamte Er- Seite 8 bengemeinschaft überhaupt, sondern um die Regelung eines Teilaspektes, welcher not- wendigerweise im Interesse des Gesamtnachlasses nun unverzüglich anzugehen sei. F. Die Vorinstanz liess in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen darauf hinweisen, dass der Gemeinderat schon in seinem Beschluss vom 3. Mai 2012 den Verzicht auf die Einsetzung einer neuen Erbenvertretung damit begründet habe, dass der bisherige Erbenvertreter wegen des obstruktiven Verhaltens beider Erbinnen praktisch nicht in der Lage gewesen sei, sein Mandat im Interesse der Erbengemeinschaft sinnvoll auszuüben. Daran würde sich für einen Nachfolger kaum etwas ändern. Insofern könne - entgegen den Erwägungen des Gemeinderates im angefochtenen Entscheid - heute nicht von veränderten Verhältnis- sen ausgegangen werden, denn das Zerwürfnis unter den Erbinnen bestehe unverändert seit Jahren. Auch könne die Eigentumsübertragung in Denia nicht als Verwaltungshandlung qualifiziert werden, welche eine Erbenvertreter erledigen könne, sondern diese sei derzeit Sache des Gerichts bei dem die Erbteilungsklage hängig sei. Auf die übrigen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. Der Gemeinderat C___ liess Abweisung der Beschwerde beantragen und dazu festhalten, nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage könne er sich (mittlerweile) dem Ent- scheid des Regierungsrates im Wesentlichen anschliessen. Insbesondere gelte dies für die vom Regierungsrat erwogene Gefahr einer Interessenkollision, falls eine der beiden Erbin- nen mit der Erbenvertretung betraut würde; denn damit würden die bestehenden Schwierigkeiten nicht umgangen oder gelöst, sondern noch ausgeweitet. Ferner hält der Gemeinderat aus in seinem Beschluss vom 3. Mai 2012 (betr. Schlussbericht und Verzicht auf Einsetzung einer neuen Erbenvertretung) - in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat - dargelegten Gründen dafür, dass auf die Einsetzung einer Drittperson als Erbenvertreter zu verzichten sei. Auf seine weiteren Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägun- gen eingetreten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete innert erstreckter Frist stillschweigend auf eine Ver- nehmlassung. G. Mit Verfügung vom 5. August 2015 wies der Einzelrichter des Obergerichts die von der Be- schwerdeführerin separat gestellten Begehren um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen ab, soweit darauf einzutreten war. Diese Verfügung wurde, nachdem die Be- schwerdeführerin auf deren Begründung bestand, per Ende September 2015 unangefoch- ten rechtskräftig. Ferner bewilligte der Einzelrichter mit Verfügung vom 5. August 2015 die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung durch RA B___. Seite 9 H. Mit der innert erstreckter Frist eingegangenen Replik vom 6. Oktober 2015 liess die Be- schwerdeführerin stillschweigend auf eine mündliche Verhandlung verzichten und die Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens noch in der eingangs erwähnten Form abändern. Darauf und auf deren sonstige Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eintreten. I. Mit ihrer Duplik vom 27. Oktober 2015 liess D___ die eingangs erwähnten Begehren stellen. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen geltend machen, die beiden Erbinnen hätten sich in einem gerichtlichen Steigerungsverfahren darauf geeinigt, dass ihre Schwester die Liegenschaft in Denia übernehmen könne. Die Steigerungsbedingungen sähen vor, dass beide Erbinnen auf eigene Kosten nach Spanien reisen, um die Grund- stücksübertragung beim Notar zu veranlassen. Sie sei bereit, die Reise nach Spanien an- zutreten, da derzeit ihr Gesundheitszustand dies erlaube. Lieber noch als ihrer Schwester sei sie bereit einem neutralen Bevollmächtigten in Spanien eine Vollmacht zur Grund- stücksübertragung zu erteilen. Sie sei aber nicht bereit, ihrer Schwester eine Generalvoll- macht einzuräumen, da eine solche dazu nicht nötig sei. Ihre Schwester habe bis heute keinen Nachweis erbracht, dass (und gegebenenfalls in welchem Betrag) für die Grund- stücksübertragung Geld vom Bankkonto abgehoben werden müsse. Über das Bankgut- haben in Spanien sei im Rahmen der Erbteilung durch das Kreisgericht Rheintal zu befin- den. Eine Entschädigung habe ihre Schwester weder für die Reise noch sonst zugute, denn nach den Steigerungsbedingungen gingen diese - als "eigene Kosten" - zu Lasten je der beiden Erbinnen. Zudem kämen sämtliche Verwaltungshandlungen und Verbesserungen an der Liegenschaft nur ihrer Schwester zugute. Diese habe die Liegenschaft schon vor Jahren erworben und führe sich denn auch als Eigentümerin auf. Sie verweist aber auch auf die Schreiben des Kreisgerichts Rheintal vom 28.2. und 18.3.2013 und äussert sich da- hingehend, ihrer Auffassung nach könne das Erbteilungsverfahren auch durchaus ohne Übertragung der Liegenschaft in Denia beendet werden; davon scheine auch das Kreisge- richt Rheintal im Schreiben vom 18.3.2013 auszugehen. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. K. In ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Eingabe vom 8. Dezember 2015 liess die Be- schwerdeführerin die vorstehenden Ausführungen ihrer Schwester im Wesentlichen be- streiten; insbesondere hielt sie an ihrem Standpunkt fest, dass das Erbteilungsverfahren ohne vorgängige Übertragung der Liegenschaft in Denia nicht beendet werden könne. Auf ihre Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. Soweit sie den Beizug sämtlicher Akten aus den beim Kreisgericht Rheintal hängigen Verfahren beantra- gen liess, liess sie diesen Antrag am 10. Dezember 2015 wieder zurückziehen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 erhielten die übrigen Beteiligten Kenntnis von dieser Eingabe, verzichteten aber stillschweigend auf eine Stellungnahme dazu. Seite 10 L. Auf die Eröffnung des Urteilsdispositivs hin bestand die Beschwerdeführerin auf einer Begründung. Damit sind die Voraussetzungen für die in Ziff. 4 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht (Verwaltungsgerichtliche Abteilung) nach Art. 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 EG zum ZGB (bGS 211.1) und Art. 45 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, bGS 151.11) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 28. April 2015 zuständig ist. Weil zur Bestellung des Erbenvertreters eine Verwaltungsbehörde eingesetzt wurde, richtet sich das Verfahren nach kantonalem öffentlichen Recht (BK-Wolf, N148 zu Art. 602). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Als Mitglied der Erbengemeinschaft E___ und F___ selig ist die Beschwerdeführerin zur Anfechtung des an sie gerichteten Rekursentscheides legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde soweit sich nachfolgend ergibt, dass insbesondere die für die Erbenvertreterin beantragte Honorarvereinbarung bzw. -forderung als Nachlassschuld in die Zuständigkeit des mit der hängigen Teilungsklage befassten Tei- lungsgerichts fällt (Kreisgericht Rheintal). Darauf wird zurückzukommen sein. 2. Nach Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Dies gibt den Erben die Möglichkeit, einer drohenden Handlungsunfähigkeit zu entgehen, die sich aufgrund der Er- fordernisse der Einstimmigkeit und des gemeinsamen Handelns in der Erbengemeinschaft ergeben kann (Abt/Weibel, Praxiskommentar, N 56 zu Art. 602). Die materiellen Voraus- setzungen legt das Gesetz nicht fest; aufgrund der "Kann-Formulierung" steht der Behörde ein weiter Spielraum des Ermessens offen, doch ist sie nicht völlig frei in der Anordnung einer Erbenvertretung. Es müssen dafür wichtige Gründe vorliegen. Sie sind vorhanden, wenn die Erben oder einzelne von ihnen abwesend oder zur Besorgung der Verwaltung unfähig sind, wenn unter ihnen über eine zu treffende Massnahme Meinungsverschieden- heiten bestehen, so dass ein einstimmiger Beschluss nicht möglich ist; ferner wenn es gilt, die Gemeinschaft vor den Handlungen eines einzelnen Erben zu schützen. Dass eine un- richtige oder unzweckmässige Verwaltung oder gar eine Überschreitung der einem Erben als Vertreter eingeräumten Befugnisse nachgewiesen werden kann, ist nicht Voraus- Seite 11 setzung für die Bestellung eines Erbenvertreters. Es muss genügen, dass das Vertrauens- verhältnis unter den Erben zerstört ist (vgl. Urteil BGer 5D_133/2010, vom 12.1.2011, E. 5.1). Der Gesuchsteller hat die Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters darzulegen. Weil die Erbenvertretung eine Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft voraussetzt, hat die Behörde deren Interessen als Ganzes und nicht bloss diejenigen ein- zelner Erben zu würdigen; die Behörde hat nach objektiven Kriterien zu prüfen, ob ein Ein- griff in den Grundsatz der freien Erbteilung in der Form der Einsetzung eines Erbenver- treters gerechtfertigt erscheint (Abt/Weibel, a.a.O., N 67 zu Art. 602). Blosse Meinungsver- schiedenheiten über die Bewirtschaftung oder Verwaltung des Nachlasses rechtfertigen diesen kostspieligen Eingriff in die Rechtsstellung der Erben im Allgemeinen nicht (BSK ZGB II, Schaufelberger/Keller Lüscher, N 46 zu Art. 602). Als Erbenvertreter kann jede handlungsfähige Person eingesetzt werden. Denkbar ist auch, einen Miterben zum Erbenvertreter zu bestimmen, was namentlich bei kleinen Nachlässen im Interesse der Begrenzung der Kosten angezeigt sein kann. Sprechen sich die übrigen Erben dagegen aus, so hat die Behörde indessen von der Ernennung eines Miterben abzu- sehen, denn dieser befindet sich als Erbenvertreter regelmässig in einem (objektiven) In- teressenkonflikt (BK-Wolf, N150 zu Art. 602; vgl. analog jetzt auch Urteil Bger 5A_895/2016, vom 12.4.2017). Die Behörde kann den Erbenvertreter generell mit der Nachlassverwaltung (als Generalerbenvertreter) einsetzen oder ihn nur mit der Vornahme einzelner Handlungen, wie z.B. dem Verkauf eines bedeutenden Nachlassaktivums, betrauen (als Spezialerben- vertreter). Der Erbenvertreter ist jedoch weder zur Erbteilung befugt noch hat er die Auf- lösung der Erbengemeinschaft zu beschleunigen (Urteil BGer 5D_133/2010 vom 12.1.2011, E. 5.2.2; BK-Wolf, N 162 zu Art. 602). Der Vollzug eines Erbteilungsvorschlages ist wie die Erbteilung selbst nicht mehr Aufgabe des Erbenvertreters (vgl. Abt/Weibel, Pra- xiskommentar, N 74 zu Art. 602). Nach Lehre und Rechtsprechung bekleidet der Erbenvertreter eine privatrechtliches und nicht ein staatliches Amt, wobei von einem privatrechtlichen Institut sui generis ausgegan- gen wird (Urteil Bger 5A_813/2014 vom 24.11.2014, E. 3, auch zum Folgenden). Der Er- benvertreter ist im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft, die er ohne ihre Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und ver- pflichten kann. Dies schliesst im dem Erbenvertreter übertragenen Tätigkeitsbereich eigenes Handeln der Erben für den Nachlass aus. Adressat der Honorarnote und des Rechenschaftsberichts des Erbenvertreters ist nicht die Behörde, sondern dies sind grundsätzlich die Erben (J.N. Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., N47 zu §14). Die Kosten der Erbenvertretung sind durch den Nachlass insgesamt, das heisst, durch alle Erben gemeinsam und nicht durch den Gesuchsteller zu tragen (BK- Wolf, N 181 zu Art. 602). Die Miterben haften dafür mit dem Nachlass und subsidiär mit Seite 12 dem eigenen Vermögen. Streitigkeiten zwischen dem Erbenvertreter und den Erben über die Entschädigung gehören deshalb nicht vor die Aufsichtsbehörde, sondern als zivilrechtli- che Forderung vor den ordentlichen Zivilrichter (J. Picenoni, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Diss. ZH 2004, S. 174). 2.1 Der in der Replik modifizierten Ziff. 1 des Rechtsbegehrens kann entnommen werden, dass vorliegend lediglich, aber immerhin eine spezifisch auf die Verschreibung der Liegenschaft (inkl. Auflösung des CAM-Kontos) in Spanien zugeschnittene Erbenvertretung beantragt ist. In der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich geltend machen, es gehe hier nicht um ein Verwalten, sondern es gehe um die Überschreibung der Liegen- schaft in Denia, wozu nach spanischem Recht einige Vorarbeiten und Vorkenntnisse not- wendig seien (S. 7, Ziff. 11 a.E.). Daraus erhellt e contrario, dass jedenfalls keine auf die Nachlassverwaltung allgemein abzielende Generalerbenvertretung beantragt ist, denn ins- besondere die beiden in der Schweiz liegenden Nachlassliegenschaften (in Cunter/GR und Caslano/TI) sind gemäss modifiziertem Antrag nicht in die Erbenvertretung einzubeziehen. Die Schwester der Beschwerdeführerin wendet sich als Mitglied der zweiköpfigen Erben- gemeinschaft (nicht nur, aber ausdrücklich auch) gegen die Einsetzung einer Generaler- benvertretung. Da die Bestellung einer Erbenvertretung nicht von Amtes wegen erfolgen kann, sondern formell das Begehren eines Erben voraussetzt, kann vorliegend dem Um- fang der genannten Anträge entsprechend höchstens die Einsetzung einer Spezialerben- vertretung in Frage kommen. Im Folgenden ist deshalb einzig zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine auf die Liegenschaft in Denia und das Konto in Spanien be- schränkte Erbenvertretung gegeben sind. Dass die Beschwerdegegnerin als Miterbin der Einsetzung einer solchen Spezialerbenvertretung jedenfalls in der Person ihrer Schwester A___ opponiert, vermöchte bei gegebenen materiellen Voraussetzungen indessen die Einsetzung einer Erbenvertretung als solche grundsätzlich noch nicht zu hindern (vgl. BK- Wolf, N 144 zu Art. 602). Die Frage, welche Person als Spezialerbenvertreterin in Frage kommen kann, ist deshalb - falls die materiellen Voraussetzungen zu bejahen sind - erst hernach zu prüfen. 2.2 Ob die materiellen Voraussetzungen einer Spezialerbenvertretung vorliegend gegeben sind, kann nicht unbesehen des vor dem Kreisgericht Rheintal hängigen Erbteilungspro- zesses beantwortet werden. Nach den im Recht liegenden Schreiben des Kreisgerichts liess dieses in einer internen Steigerung die beiden Erbinnen sich im Januar 2011 um die Zuteilung der Liegenschaft in Spanien bewerben. Den Zuschlag erhielt A___, welche nach schweizerischem Recht demnach berechtigt und verpflichtet würde, die Liegenschaft zum Anrechnungswert von Fr. 25'600.-- und zu den vom Kreisgericht im Voraus festgelegten Steigerungsbedingungen zu übernehmen (Schreiben Kreisgericht Rheintal vom 28.2. bzw. Seite 13 18.3.2013). Das Grundstück ist in Spanien derzeit immer noch auf die Erblasser E___ und F___ eingetragen. Im Nachgang zu dieser internen Steigerung hat das Kreisgericht deshalb auf der Grundlage dieses Anrechnungswertes und seiner Steigerungsbedingungen den Erbinnen eine Teilungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt, welche die Erbinnen unmittelbar ermächtigt hätte, in Spanien die Verschreibung der Liegenschaft auf die Er- steigerin (A___) zu veranlassen. In der Folge hat indessen einzig D___ die Vereinbarung vom 17. April 2012 unterschrieben, wogegen A___ mit Schreiben 28. April 2012 dem Kreisgericht mitteilte, dass sie mit dieser Vereinbarung nicht einverstanden sei. Gemäss Schreiben des Kreisgerichts vom 28. Februar 2013 (S. 2) stellte sie abweichend zu den Steigerungsbedingungen nachträglich eine Reihe von Forderungen auf, welche nicht erst im Teilungsurteil, sondern vorgängig der Verschreibung der Liegenschaft in Spanien zu ihren Gunsten zu begleichen seien. Weil sich in der Folge keine Einigung auf eine Teilungsvereinbarung erzielen liess, ist es zu der von der Beschwerdeführerin in der Replik (auf S. 4) erwähnten partiellen Teilung gar nicht gekommen und die Gerichtsleitung des Kreisgerichts kam folgerichtig in den genannten Schreiben zum Schluss, dass die Eigentumsübertragung auf die Ersteigerin (nach dem dafür massgebenden schweizerischen Recht) deshalb dann erst im Urteil des Teilungsgerichts angeordnet werden könne. Diese Ausführungen des erbrechtlich für die Zuweisung der Liegenschaft in Spanien in der Schweiz zuständigen Teilungsgerichts sind nachvollziehbar und legen über- zeugend dar, dass die Beschwerdeführerin derzeit mangels Teilungsvereinbarung und Teilungsurteil gar nicht berechtigt ist, sich die Nachlassliegenschaft in Spanien - wie vor- liegend beantragt - auf ihren Namen übertragen zu lassen. Daran könnte derzeit auch die Einsetzung eines Erbenvertreters nichts ändern, denn die ihm antragsgemäss aufzutra- gende Verschreibung der Liegenschaft in Spanien auf die Ersteigerin (Beschwerdeführerin) ist nicht als blosse Verwaltungshandlung, sondern als Vollzug eines (vom Teilungsrichter noch gar nicht rechtskräftig angeordneten) Teilungsvorschlages zu qualifizieren; eine sol- che Vorkehr gehört nicht zu den Aufgaben eines Erbenvertreters (vgl. Abt/Weibel, Praxis- kommentar Erbrecht, N 74 zu Art. 602 m.w.H.). Die beantragte Einsetzung eines Spezial- erbenvertreters ist deshalb im jetzigen Stadium des Verfahrens weder geeignet noch not- wendig, um den hängigen Teilungsprozess fortzusetzen oder diesen mittels Urteil zu be- enden. Erst wenn das Teilungsurteil dereinst rechtskräftig vorliegt, sind die Erbinnen er- mächtigt, in Spanien die Übertragung der Liegenschaft von den Erblassern auf die Er- steigerin (A___) zu erwirken. Daran können die von der Beschwerdeführerin in der Replik (S. 3, Ziff. 2) erwähnten Ausführungen des spanischen Notariats vom 13.10.2011 nichts ändern. Demnach mag sein, dass ein ausländischer Gerichtsentscheid die in Spanien zu leistenden Unterschriften der beiden Erbinnen nicht zu ersetzen vermag. Das ändert aber nichts daran, dass das schweizerische Teilungsurteil als vorab notwendige, wenn auch nicht allein hinreichende Bedingungen die beantragte Eigentumsübertragung der Seite 14 Liegenschaft in Denia auf die Ersteigerin erst ermöglichen wird, wenn dieses rechtskräftig ergangen ist. Deshalb bleibt den beiden Erbinnen derzeit nichts anderes übrig, als dieses Urteil abzuwarten. Der Beschwerdeführerin misslingt damit jedenfalls der Nachweis eines wichtigen Grundes, der die Einsetzung eines Spezialerbenvertreters im jetzigen Stadium des Verfahrens rechtfertigen könnte. 2.3 Dasselbe gilt in Bezug auf die beantragte Auflösung des CAM-Kontos: Dass die aktuell auf der Sabadellsol Bank in Spanien liegenden Gelder des Nachlasses gefährdet sein sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin mit der Auflösung dieses Kontos sich sinngemäss alle ihre Aufwendungen, die sie in Zusammenhang mit der Liegenschaft in Spanien bislang getätigt hat (bzw. getätigt haben will), vorweg entschädi- gen lassen möchte (vgl. auch Kreisgericht, Schreiben vom 28.2.2013), ist mit den vom Kreisgericht im Voraus bekannt gegebenen Steigerungsbedingungen nicht zu vereinbaren. Demnach soll über die Anerkennung und Abrechnung dieser Nachlassschulden erst im Teilungsurteil entschieden werden, wobei dann dort wohl auch der Einwand der Beschwer- degegnerin zu hören sein wird, diese Aufwendungen seien schon im tiefen Anrechnungs- wert der Liegenschaft in Denia berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin scheint zu über- sehen, dass sie sich nur auf das Ergebnis der internen Steigerung berufen kann, wenn sie die vom Kreisgericht dafür aufgestellten Steigerungsbedingungen für und gegen sich ak- zeptiert. Die beantragte Auflösung dieses Bankkontos erweist sich unter diesen Umständen ohnehin nicht als blosse Verwaltungshandlung, sondern ebenfalls als Teilungsakt, welcher nicht in den Kompetenzbereich eines Erbenvertreters, sondern in die Zuständigkeit des Teilungsrichters fällt. Die beantragte Auflösung dieses Bankkontos ist deshalb - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, aber in Übereinstimmung mit der Beschwerde- gegnerin - weder für die Fortsetzung noch die Erledigung des vor dem Kreisgericht hängi- gen Teilungsstreites notwendig; auch insofern kann keine Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft festgestellt werden. 2.4 Zusammenfassend steht damit fest, dass die beantragte Einsetzung eines Spezialerbenvertreters zur Verschreibung der Liegenschaft und zur Auflösung des Bank- kontos sich für diesen beschränkten Aufgabenbereich weder als geeignet noch notwendig erweist. In diesem Hauptpunkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und diese ist deshalb abzuweisen. 3. Sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten materiellen Voraussetzungen für die beantragte Spezialerbenvertretung zur Verschreibung der Liegenschaft und zur Auf- lösung des Bankkontos nicht gegeben, kann offen bleiben, ob ein neutraler Dritter (Even- tualantrag der Beschwerdegegnerin) oder die Beschwerdeführerin Ihrem (modifizierten) Seite 15 Antrag entsprechend selber als Spezialerbenvertreterin eingesetzt werden könnte. Letzteres wäre zu verneinen, wenn es darauf ankäme: Vorliegend ist aktenkundig und eigentlich unbestritten, dass zwischen den beiden Miterbinnen seit Jahren ein gegenseiti- ges Misstrauen besteht. Nach der oben dargelegten Rechtsprechung kann ein Miterbe schon dann nicht als Erbenvertreter eingesetzt werden, wenn sich die übrigen Erben da- gegen aussprechen; denn der Erbenvertreter befindet sich dann regelmässig in einem ob- jektiven Interessenkonflikt. Dass die Beschwerdegegnerin sich wiederholt gegen die Ein- setzung ihrer Schwester nicht nur als General-, sondern auch als Spezialerbenvertreterin ausgesprochen hat, ergibt sich nicht zuletzt aus ihren in der Duplik gestellten Anträgen: Gemäss ihrem Hauptantrag (Ziff. 1) sei die Beschwerde abzuweisen; also soll die Be- schwerdeführerin nicht antragsgemäss selber als Spezialerbenvertreterin eingesetzt wer- den. Dass die Beschwerdegegnerin in Ziff. 3 subeventualiter beantragt (für den Fall, dass doch A___ eingesetzt würde), es sei zu verfügen, dass dieser kein Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen zustehe, zeigt, dass sie ihre Schwester als behördlich eingesetzte Er- benvertreterin so oder so ablehnt: Denn nach dem oben Gesagten sind die unvermeidlich mit einer Erbenvertretung entstehenden Kosten grundsätzlich dem Nachlass und nicht der Gesuchstellerin (=Beschwerdeführerin) anzulasten. Über die Anlastung als Nachlassschuld hat jedoch der Teilungsrichter und nicht die für die Einsetzung einer Erbenvertretung zu- ständige Behörde zu befinden; das heisst, der Teilungsrichter bestimmt, in welchem Um- fang die bis zur Teilung aufgelaufenen Kosten des Erbenvertreters tatsächlich der Erben- gemeinschaft bzw. dem Nachlass anzulasten sind. Deshalb kann zuständigkeitshalber einerseits nicht auf die Begehren der Beschwerdeführerin um Genehmigung einer Honorar- vereinbarung und anderseits auch nicht auf das einen Auslagenersatz überhaupt ne- gierende Eventualbegehren der Beschwerdegegnerin eingetreten werden. 3.1 Soweit die Beschwerdeführerin (in ihrer Eingabe vom 8. Dezember 2015) in der Duplik (S. 2) ein Einvernehmen hinsichtlich ihrer Einsetzung als "formelle" Erbenvertreterin mit ihrer Schwester D___ zu erkennen glaubt, kann auch dem nicht gefolgt werden: D___ wendet sich in ihrer Duplik ausdrücklich gegen eine Vollmacht, welche (antragsgemäss) auch die Auflösung des Bankkontos in Spanien mit umfassen würde. Dass die Beschwerdeführerin ihrerseits nur gegen Auslagenersatz (insbesondere aus diesem Konto) mit einer Vollmacht ausgestattet zur Grundstücksübertragung nach Spanien zu reisen bereit ist, ergibt sich aus ihrem (modifizierten) Antrag und der damit ausdrücklich zur Genehmigung beantragten Honorarvereinbarung. Es fehlt somit nach wie vor an einer vor- behaltlosen Zustimmung der Beschwerdegegnerin zur beantragten Einsetzung ihrer Schwester als Spezialerbenvertreterin mit Anspruch auf Auslagenersatz zulasten des Nachlasses. Weil die Beschwerdegegnerin sich damit klar gegen die Einsetzung ihrer Schwester wendet, steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht antragsgemäss selber als Seite 16 Spezialerbenverteterin ernannt werden könnte. Die Beschwerde wäre deshalb auch aus diesem Grund abzuweisen. 3.2 Daran kann auch nichts ändern, dass die Beschwerdeführerin ihre beabsichtigten Handlun- gen mehr oder weniger detailliert aufzählt und sich diese von der Behörde im Voraus ge- nehmigen lassen möchte. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ein Erbenvertreter per- sönlich unbefangen und fachlich in der Lage sein muss, von sich aus das für die Verwal- tung des Nachlasses notwendig Scheinende in die Wege zu leiten und sich deshalb nicht durch die Aufsichtsbehörde im Voraus alles genehmigen lassen kann. Wie oben dargetan, handelt es sich bei der Erbenvertretung nämlich nicht um ein staatliches Amt, sondern um ein privatrechtliches Institut sui generis. Adressat des Rechenschaftsberichts des Erben- vertreters ist deshalb nicht die Behörde, sondern dies sind die Erben. Die behördliche Auf- sicht beschränkt sich denn auch auf die formelle Korrektheit und Vertretbarkeit der vom Er- benvertreter angeordneten Massnahmen (vgl. Praxiskommentar Erbrecht, Th. Weibel, N 78 zu Art.602); der Erbenvertreter verfügt nicht zuletzt deshalb innerhalb dieser Grenzen über ein weites Ermessen (vgl. BK-Wolf, N169 zu Art. 602). Daher kann es nicht angehen, zur Überbrückung der vorliegend seitens der Beschwerdeführerin fehlenden Unbefangenheit und der ihrerseits nicht nachgewiesenen Fachkompetenz die Aufsichtsbehörde auf diese Weise im Voraus in die häufig situativ erforderlichen Entscheidfindungen des Erbenver- treters einbinden zu wollen. Da schon der vom Erbenvertreter klar zu unterscheidende amt- liche Liquidator (vgl. Druey, a.a.O., N 20/21 zu §14) von der Aufsichtsbehörde nicht "rat- gebend begleitet" werden kann, um ihm seine Ermessensentscheide abzunehmen, und weil die Aufsichtsbehörde diesem nur in Ausnahmefällen Weisungen erteilen soll (BSK- ZGB II, Karer/Vogt/Leu, N27 zu Art. 595), so muss dasselbe erst recht auch für den (nicht- amtlichen, sondern bloss behördlich eingesetzten) Erbenvertreter gelten. Mit dem kon- kreten, von der Beschwerdeführerin zur behördlichen Genehmigung beantragten Arbeits- katalog wird überdies verkannt, dass der Entscheid über materiell-zivilrechtliche Fragen ohnehin dem Zivilrichter vorbehalten ist (BK-Wolf, N 169 zu Art. 602; ebenso Praxiskom- mentar Erbrecht, Th. Weibel, N 78 zu Art. 602). Deshalb können namentlich die ab- weichend zu den Steigerungsbedingungen des Kreisgerichtes Rheintal von der Be- schwerdeführerin aufgelisteten Zahlungen zu Lasten des Nachlasses nicht auf diese Weise vor die dafür nicht zuständige Aufsichtsbehörde getragen werden. Vielmehr wird das Tei- lungsgericht in seinem derzeit noch ausstehenden Urteil darüber zu befinden haben. Somit bleibt es dabei, dass die beantragte Einsetzung der Beschwerdeführerin als Spezialerben- vertreterin aus diesen Gründen nicht in Frage kommen kann. Die Beschwerde ist auch aus diesem Grund abzuweisen. Seite 17 4. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist in Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf des- sen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführerin ist ausgangsgemäss in Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen eine Ent- scheidgebühr aufzuerlegen. Für das mit einem doppelten Schriftenwechsel und einer er- gänzenden Eingabe doch recht aufwendige Verfahren erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.-- als angemessen. Diese ist im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung der Staatskasse zu belasten, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 6. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Ent- schädigung für die notwendigen Kosten und Auslagen. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nicht durchdringt, ist ihr Entschädigungsbegehren abzuweisen. Weil der Be- schwerdeführerin die unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt wurde, ist ihr Rechtsvertreter RA B___ zulasten der Staatskasse mit Fr. 3'572.30 zu entschädigen (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen); unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. Seite 18 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.-- auferlegt. Diese wird im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 3. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beschwerdeführerin wird ihr Rechtsvertreter B___ zulasten der Staatskasse mit Fr. 3'572.30 entschädigt (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen), unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) geführt werden. Weil es sich bei der Erbenvertretung um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit handelt, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Min- deststreitwert von Fr. 30'000.-- erreicht wird (74 Abs. 1 lit. b BGG) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Der Streitwert im Sinne von Art. 51 ff. BGG liegt unter Fr. 30'000.-- (vgl. Urteil BGer 5D_133/2010). 5. Zustellung dieses Urteils an die Beschwerdeführerin über deren Anwalt, die Vorinstanz, den Gemeinderat C___ sowie an die Beschwerdegegnerin. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Toni Bienz versandt am: 05.09.17 Seite 19