5. Das Gericht geht davon aus, dass andere als die in Ziffer 4 genannten Personen bzw. Gemeinwesen im Zeitpunkt des Versands des vorliegenden Urteils kein Rechtsmittel mehr ergreifen können. Wer anderer Auffassung ist, hätte eine Beschwerde gegen diesen Entscheid jedenfalls innert 30 Tagen von der tatsächlichen Kenntisnahme des vorliegenden Urteils an schriftlich beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach Art. 82ff Bundesgerichtsgesetz (SR 173.110).