5. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Ausgangsgemäss ist dem Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers zu entsprechen. Da dieser in eigener Sache prozessiert, ist ihm ein Auslagenersatz zuzusprechen. Für dieses Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel erscheint ein Auslagenersatz von Fr. 300.-- als angemessen (8% MwSt. inbegriffen). Die Parteientschädigung geht grundsätzlich zu Lasten der unterliegenden Partei und somit vorliegend zu Lasten der unterlegenen Gemeinde Trogen (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 VRPG).