Es kann deshalb auch ein überaus deutliches Resultat kassiert werden, wenn der Verfahrensfehler entsprechend massiv und geeignet ist, die Gültigkeit des Wahlergebnisses in Frage zu stellen (vgl. Hiller, a.a.O., S. 417 ff.; BGE 132 I 104=Pra96/2006, Nr. 139, E. 3.3 m. w. H.). So hat das Bundesgericht in BGE 113 Ia 291 ff. eine Gemeinderatswahl kassiert, welche durch behördlich finanzierte Inserate zugunsten der Kandidaten der Ortsparteien unter Ausschluss einer "wilden" Kandidatin beeinflusst worden war.