, wurde er doch damit gegenüber den beiden anderen Kandidaten benachteiligt. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass die Gemeindebehörde gleichzeitig auch ihrer gesetzlichen Pflicht nachkam, einen amtlichen - nicht ausgefüllten - sowie zwei nicht-amtliche Wahlzettel von zwei Parteien zu verteilen, wobei auf dem einen auch der Name von Jens Weber aufgeführt war. Der behördlich veranlasste und finanzierte Wahlzettel mit den beiden Wiederkandidierenden blieb auch so geeignet, die freie Willensbildung der Wähler von Trogen zu beeinträchtigen.