Bei Wahlen wird denn auch viel rascher eine unzulässige Intervention angenommen als bei Abstimmungen (C. Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Diss. ZH 1990, S. 416). Hingegen werden organisatorische Massnahmen wie das Drucken und Verteilen von Wahlvorschlägen und Wahlzettel als indirektes Eingreifen bzw. als Hilfeleistung dann als zulässig beurteilt, wenn diese in Bezug auf die Willensbildung und - betätigung der Wähler neutral sind und im Sinne der Chancengleichheit keine Kandidaten oder Gruppierungen bevorzugen oder benachteiligen (Urteil BGer vom 22.11. 1994, in: ZBl, 1995, 467 ff.; Steinmann, Interventionen des Gemeinwesens, AJP 3/96, S. 266/67).