Seite 7 Anfechtungsobjektes liegt und dass deshalb auf diesen Antrag 3 nicht einzutreten ist. Würde das Obergericht auf dieses Rechtsbegehren quasi in erster Instanz eintreten, liefe dies auf eine abstrakte Normenkontrolle hinaus, wie sie dem Obergericht gerade nicht zusteht (Art. 30 und 33 VRPG i.V.m. Art. 94 Abs. 1 lit. d KV).