1.2 Zu prüfen bleibt, ob auf den Antrag 3 des Beschwerdeführers eingetreten werden kann. Bei der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer noch keinen entsprechenden Antrag gestellt, sondern er liess - allerdings ohne substantielle Begründung - lediglich "anregen" bzw. "im Vertrauen auf die Politik" noch offen lassen, ob für Majorzwahlen ein Verbot der nichtamtlichen Wahlzettel "gerechter" wäre. In Art. 33 Abs. 2 und 34 GPR besteht für solche nicht amtliche Wahlzettel der Parteien und anderer Organisationen ausdrücklich eine gesetzliche Grundlage.