Mit seiner Replik hat der Beschwerdeführer im Übrigen klargestellt, dass vor Obergericht einzig noch das Ergebnis der Kantonsratswahl angefochten ist; deshalb sind die übrigen Ergebnisse der Gesamterneuerungswahlen in Trogen spätestens mit dieser Klarstellung in Rechtskraft erwachsen. Auf Vorbringen zu diesen übrigen Ergebnissen wird im Folgenden nicht eingetreten.