dies ergibt sich auch aus dem bei der Vorinstanz gestellten Eventualbegehren und nunmehr aus Antrag 2, mit denen je auch um Aufhebung des Wahlergebnisses ersucht wird. Der Beschwerdeführer war deshalb davon entbunden, das Ergebnis der Kantonsratswahl bis spätestens am dritten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse (Art. 62 Abs. 2 zweiter Halbsatz) nachträglich auch noch anzufechten. Mit seiner Replik hat der Beschwerdeführer im Übrigen klargestellt, dass vor Obergericht einzig noch das Ergebnis der Kantonsratswahl angefochten ist;