F. Auf die Eröffnung des Urteilsdispositivs hin haben der Beschwerdeführer, die drei beigeladenen Kantonsratskandidaten, der Gemeinderat Trogen und die Vorinstanz je auf das Einlegen von Rechtsmitteln gegen diesen Entscheid verzichtet und das Urteil als ihnen gegenüber gültig anerkannt. Die Zustellung der Urteilsbegründung wurde ihnen von der Gerichtsleitung für einen Zeitpunkt nach der Durchführung der neu anzusetzenden Kantonsratswahl in Aussicht gestellt. Mittlerweile wurde die Kantonsratswahl in der Gemeinde Trogen neu durchgeführt;