E. Mit seiner Replik (vom 12. Juni 2015) verzichtete der Beschwerdeführer stillschweigend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beschränkte seine Beschwerde - wie erwähnt - auf die Kantonsratswahl. In der Folge verzichteten auch die übrigen Beteiligten ausdrücklich oder stillschweigend auf eine mündliche Verhandlung und auf eine weitere Stellungnahme (Duplik). Auf die Replik wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten.