Abstimmungen seien nur dann zu verschieben, wenn die festgestellten Mängel derart schwerwiegend seien, dass das Interesse an einem korrekten Abstimmungsverfahren das Interesse der Stimmberechtigten überwiege, am festgelegten Termin wählen zu können. Die Gemeinde Trogen habe Wahlzettel mit vorgedruckten Namen auch schon bei früheren Wahlen praktiziert; dies sei bislang nie Anlass für Beanstandungen gewesen und sei dem Regierungsrat auch nicht bekannt gewesen. Aus diesem Grund sei es vertretbar gewesen, auf eine Verschiebung des Wahlganges in Trogen zu verzichten.