Die Vorinstanz hielt der Beschwerde im Wesentlichen erneut entgegen, es könne im Rahmen einer Gesamtwürdigung davon ausgegangen werden, dass aufmerksame Stimmberechtigte mit dem erhaltenen Wahlmaterial in der Lage gewesen seien, ihre Stimme korrekt abzugeben, zumal sie nebst dem beanstandeten Wahlzettel auch korrektes Wahlmaterial erhalten hätten. Abstimmungen seien nur dann zu verschieben, wenn die festgestellten Mängel derart schwerwiegend seien, dass das Interesse an einem korrekten Abstimmungsverfahren das Interesse der Stimmberechtigten überwiege, am festgelegten Termin wählen zu können.